Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1.3     Bauweise (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB)

Im Bebauungsplan Nr. 83 (B) - Südteil - wird von der Festsetzung der Bauweise Gebrauch gemacht, um die gestalterischen Maßgaben der Ergebnisse des durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbes zu sichern. Der städtebauliche Entwurf geht von der Öffnung und Erlebbarkeit des Schleiufers aus.

Durch die Planzeichnung wird für die Baugebiete WA1, WA2a, WA2b, WA3a, WA3b, WA4a, WA4b, WA5a, WA5b, WA6, WA8 sowie MI3, MI4 und MI5 die offene Bauweise festgesetzt (gem. § 22 Abs. 2 BauNVO). Das städtebauliche Grundmuster leitet sich aus dem bestehenden Erschließungsmuster ab. Für die Baufelder WA1, WA2a, WA2b, WA3a, WA3b, WA4a, WA4b, WA5a, WA5b, WA6 und WA8, WA9a, WA9b, WA10a und WA10b wird von einer Bebauung durch Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser ausgegangen. Die Länge der Hausformen darf 50 m nicht überschreiten. Im Bereich der Baugebiete MI3, MI4 und MI5 sollen ebenfalls die zusammenhängenden Baufluchten 50 m nicht überschreiten.

Durch die Planzeichnung wird für die Baugebiete mit der Kennzeichnung "WA7“ und "MI2“ die abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Gebäude und Hausformen dürfen eine größere Länge als 50 m besitzen. Maßgeblich sind die Baugrenzen im Sinne von Baufensterausweisungen (gem. § 22 Abs. 4 BauNVO). Die festgesetzte abweichende Bauweise trägt den Bedürfnissen der geplanten Nutzungsarten sowie größeren Bauformen Rechnung, da grundsätzlich die Regelungen der offenen Bauweise gelten mit der Abweichung, dass größere Gebäudelängen zulässig sind. Im Plangebiet wird durch die festgesetzten Baufenster eine möglichst weitreichende Flexibilität für die Verwirklichung der als zulässig geplanten Nutzungen angestrebt.

8.1.4     Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB)

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Dabei werden großzügig überbaubare Flächen festgesetzt, die für die betreffenden Baugrundstücke keine zu engen Rahmenbedingungen festlegen. Dies ermöglicht eine größtmögliche Flexibilität der Grundstücksnutzung. Ferner entsprechen die Bauflächen in ihrer Lage und Größe den städtebaulichen Erfordernissen von Wohn- und Mischnutzungen.

Es ist davon auszugehen, dass in Teilbereichen Bodenneuordnungen erforderlich werden. Zukünftige Grundstücke müssen so gebildet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßige Flächen entstehen. Bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Grundstücke so zu bilden, dass die GRZ ausgeschöpft werden kann. Ist dies aufgrund der Lage oder Größe von Grundstücken nicht möglich, ist die Baugrenze für die bauliche Nutzung maßgebend.

Durch die Planzeichnung wird eine feste Bauflucht mittels Baulinien (gem. § 23 Abs. 2 BauNVO) an den Planstraßen D, E, G und H als Raumkante des Baufeldes zwingend definiert.

Alle weiteren Baugrenzen (gem. § 23 Abs. 3 BauNVO) dienen einer beabsichtigten "Bauflucht“ entlang von öffentlichen oder internen Verkehrsflächen, notwendigen Abständen zu Versorgungsleitungen sowie entlang von Vegetationsflächen.

Textliche Festsetzung Ziffer I 8

Begründung

Die zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Gebäudeteile eines Baukörpers sind zwingend auf der Baulinie zu errichten. Vor dem Hintergrund von ortstypischen Gestaltungsmerkmalen (z.B. Utlucht) wird ein Vor- oder Zurücktreten von untergeordneten Gebäudeteilen des Hauptgebäudes in einem Ausmaß bis zu 0,25 m ermöglicht.

Textliche Festsetzung Ziffer I 9

Begründung

Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wird neben der Überschreitung der GRZ (siehe Textliche Festsetzung I 4) eine ausnahmsweise Übertretung der Baugrenze auf Basis des Ergebnisses des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes festgesetzt. Diese Überschreitung lässt sich städtebaulich begründen: Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wird von einer Bebauung durch Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser ausgegangen. Gemäß des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes entstehen im Zusammenhang mit diesen Gebäuden Terrassen und aufgeständerte Balkone, die zu ca. 80 cm über das Baufenster ragen.

8.1.5     Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB)

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen leiten sich aus der Planzeichnung ab Längs der west-ost verlaufenden Abschnitte der Planstraßen D und G sowie Planstraße F tritt die Baugrenze gemessen von der nördlichen oder südlichen Straßenbegrenzungslinie um 2,0 m bis 10,80 m zurück. Die differierenden Abstände ergeben sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbs. Die vorgelagerten Flächen können als Vorzone für Begrünungsmaßnahmen oder für Stellplätze genutzt werden.

Zwischen den einzelnen Baufenstern der Wohngebiete bieten die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Abstand von mindestens 3,0 m Platz. Die Errichtung der Baukörper erfolgt gemäß den Vorschriften der Landesbauordnung Schleswig-Holstein.

Textliche Festsetzung Ziffer I 10

Begründung

Die Baufelder werden unter Wahrung der städtebaulichen Ziele möglichst flexibel und großzügig festgesetzt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Wohnbauflächen werden Nebenanlagen im Sinne § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen. Anlagen für Kleintierhaltung sind im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig, da diese dem Nutzungszweck des Baugebietes, welches vornehmlich dem Wohnen dient, nicht entsprechen.