8.1.3 Bauweise (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB)
Im Bebauungsplan Nr. 83 (B) - Südteil - wird von der Festsetzung der Bauweise Gebrauch gemacht, um die gestalterischen Maßgaben der Ergebnisse des durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbes zu sichern. Der städtebauliche Entwurf geht von der Öffnung und Erlebbarkeit des Schleiufers aus.
Durch die Planzeichnung wird für die Baugebiete WA1, WA2a, WA2b, WA3a, WA3b, WA4a, WA4b, WA5a, WA5b, WA6, WA8 sowie MI3, MI4 und MI5 die offene Bauweise festgesetzt (gem. § 22 Abs. 2 BauNVO). Das städtebauliche Grundmuster leitet sich aus dem bestehenden Erschließungsmuster ab. Für die Baufelder WA1, WA2a, WA2b, WA3a, WA3b, WA4a, WA4b, WA5a, WA5b, WA6 und WA8, WA9a, WA9b, WA10a und WA10b wird von einer Bebauung durch Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser ausgegangen. Die Länge der Hausformen darf 50 m nicht überschreiten. Im Bereich der Baugebiete MI3, MI4 und MI5 sollen ebenfalls die zusammenhängenden Baufluchten 50 m nicht überschreiten.
Durch die Planzeichnung wird für die Baugebiete mit der Kennzeichnung "WA7 und "MI2 die abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Gebäude und Hausformen dürfen eine größere Länge als 50 m besitzen. Maßgeblich sind die Baugrenzen im Sinne von Baufensterausweisungen (gem. § 22 Abs. 4 BauNVO). Die festgesetzte abweichende Bauweise trägt den Bedürfnissen der geplanten Nutzungsarten sowie größeren Bauformen Rechnung, da grundsätzlich die Regelungen der offenen Bauweise gelten mit der Abweichung, dass größere Gebäudelängen zulässig sind. Im Plangebiet wird durch die festgesetzten Baufenster eine möglichst weitreichende Flexibilität für die Verwirklichung der als zulässig geplanten Nutzungen angestrebt.